Amtssignatur
Bekanntmachung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark über den Amtssignaturhinweis nach §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz
Die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark im elektronischen Wege gefertigten Dokumente weisen die im folgenden dargestellte Amtssignatur samt Bildmarke auf. Diese kann auf Beschlüsse, Erkenntnisse und anderen Erledigungen aufgebracht werden und macht damit ersichtlich, dass es sich um Schriftstücke von der bezeichneten Dienststelle handelt.
Die Amtssignatur wird an Stelle einer Unterschrift auf den oben bezeichneten Dokumenten aufgebracht und ermöglicht dadurch die Herkunft und die Übereinstimmung dieses Dokuments mit einer Abschrift, die beim Aussteller verbleibt, zu überprüfen.
Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus
- einer Bildmarke,
- dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist, sowie
- Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.
Überprüfungsmöglichkeit der Amtssignatur
Die Echtheit des amtssignierten Dokumentes kann durch Hochladen beim Prüfdienst des Landes Steiermark verifiziert werden.
Der Ausdruck eines amtssignierten Dokuments kann dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, zur Verfizierung der Echtheit, wie folgt übermittelt werden:
- Postalische Zusendung des Schreibens oder persönliche Abgabe des Schreibens:
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3
8010 Graz
- Zusendung mittels Fax an das Landesverwaltungsgericht, Rufnummer +43 (0)316/8029-7215
- Zusendung des eingescannten Schriftstückes als E-Mail an lvwg@lvwg-stmk.gv.at
Das Landesverwaltungsgericht prüft dann, ob es sich bei dem Dokument um eine Erledigung handelt und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung mit: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt vom Landesverwaltungsgericht Steiermark und ist inhaltlich unverändert."
Im Falle einer negativen Prüfung ist folgende Antwort vorgesehen: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht verifiziert werden."
Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark verwendet bei amtssignierten Dokumenten folgende Bildmarke (in Farbe und in Schwarz-Weiß abgebildet). Zur gesicherten Veröffentlichung gemäß § 19 Abs 3 E-GovG gelangen Sie durch klicken auf die Bildmarke: