Kosten
Administrativverfahren
In Administrativbeschwerdeverfahren fallen Eingabegebühren in der Höhe von 30,00 Euro sowie für Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in der Höhe von 15,00 Euro an. ( VwG-Eingabengebührverordnung). Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.
Bei elektronischer Überweisung der Gebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist darüber hinaus das Datum des Bescheides als Zeitraum sowie der Betrag der Beschwerdegebühr und weiters die unten angeführte Abgabenkontonummer und Abgabenart anzugeben.
Liegt der Beschwerde kein Bescheid zugrunde (z.B. Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde) ist als Verwendungszweck jene Behörde anzugeben, gegen die sich die Beschwerde richtet. Nachdem in diesen Verfahren naturgemäß kein Bescheiddatum angegeben werden kann, ist stattdessen das Datum des fristauslösenden Ereignisses anzuführen.
Bankverbindung Finanzamt:
PSK - Österr. Postsparkasse
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Verwendungszweck: Geschäftszahl des BescheidesManche Bankanbieter benötigen darüber hinaus folgende Daten:
Finanzamtsnummer 10
Steuernummer: 999/9102Bei elektronischen Überweisungen mit der "Finanzamtszahlung":
Empfänger: Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Abgabenkontonummer: 109999102
Abgabenart: EEE - Beschwerdegebühr
Weiters anzugeben: Datum des Bescheides als Zeitraum, Betrag
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Bezahlung der Eingabegebühr muss bereits bei der Eingabe der Beschwerde bzw. dem Antrag mittels Beleg nachgewiesen werden. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist ein gesonderter Beleg vorzulegen.
Etwaige Gebührenbefreiungen - wie etwa Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, im Abgabeverfahren, im öffentlichen Fürsorgewesen, oder in Bezug auf die Errichtung oder der Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben (gilt nicht für Konsenswerber!) - richten sich nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Gebührengesetz 1957.
Strafverfahren
Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Auch die Eingabe von Maßnahmenbeschwerden unterliegt der Eingabengebühr der VwG-Eingabegebührenverordnung. Diesbezüglich gilt das unter dem Punkt "Administrativverfahren" ausgeführte.
Zusätzlich hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Der zu leistende Aufwandersatz ist durch Pauschalbeträge festgesetzt und ergibt sich aus der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Vergabeverfahren
Im Vergabeverfahren ist eine Pauschalgebühr nach der Steiermärkischen Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2018 zu entrichten.
Diese Pauschalgebühr ist mit der Antragstellung fällig. Die ordnungsgemäße Entrichtung ist nachzuweisen und auf folgendes Konto zu überweisen:
Inlands- und Auslandszahlungsverkehr:
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
IBAN: AT02 3800 0900 0410 5201
BIC: RZSTAT2G
DVR 0752916
UID ATU37001007
Die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 gemäß § 2 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 1 VwG-Eingabengebührenverordnung ist auf folgendes Konto zu überweisen:
Bankverbindung Finanzamt:
PSK - Österr. Postsparkasse
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Verwendungszweck: Geschäftszahl des Bescheides
Manche Bankanbieter benötigen darüber hinaus folgende Daten:
Finanzamtsnummer 10
Steuernummer: 999/9102
Bei elektronischen Überweisungen mit der "Finanzamtszahlung":
Empfänger: Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Abgabenkontonummer: 109999102
Abgabenart: EEE - Beschwerdegebühr
Weiters anzugeben: Datum des Bescheides als Zeitraum, Betrag
Allgemein
Zeugen in einem Verfahren haben Anspruch auf Zeugengebühren nach dem
Gebührenanspruchsgesetz 1975.