Kosten
Administrativverfahren
In Administrativbeschwerdeverfahren fallen Eingabegebühren in der Höhe von 30,00 Euro und für Vorlageanträge in der Höhe von 15,00 Euro an. ( BuLVwG-Eingabengebührverordnung). Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.
Bei elektronischer Überweisung der Gebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist darüber hinaus das Datum des Bescheides als Zeitraum sowie der Betrag der Beschwerdegebühr und weiters die unten angeführte Abgabenkontonummer und Abgabenart anzugeben.
Liegt der Beschwerde kein Bescheid zugrunde (z.B. Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde) ist als Verwendungszweck jene Behörde anzugeben, gegen die sich die Beschwerde richtet. Nachdem in diesen Verfahren naturgemäß kein Bescheiddatum angegeben werden kann, ist stattdessen das Datum des fristauslösenden Ereignisses anzuführen.
Bankverbindung Finanzamt:
PSK - Österr. Postsparkasse
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Abgabenkontonummer: 109999102
Abgabenart: EEE - Beschwerdegebühr
Manche Bankanbieter benötigen darüber hinaus folgende Daten:
Finanzamtsnummer 10
Steuernummer: 999/9102
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Bezahlung der Eingabegebühr muss bereits bei der Eingabe der Beschwerde bzw. dem Antrag mittels Beleg nachgewiesen werden. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist ein gesonderter Beleg vorzulegen.
Etwaige Gebührenbefreiungen richten sich nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Gebührengesetz 1957.
Strafverfahren
Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Auch die Eingabe von Maßnahmenbeschwerden unterliegt der Eingabengebühr der BuLVwG-Eingabengebührverordnung. Diesbezüglich gilt das unter dem Punkt "Administrativverfahren" ausgeführte.
Zusätzlich hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Der zu leistende Aufwandersatz ist durch Pauschalbeträge festgesetzt und ergibt sich aus der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Vergabeverfahren
Im Vergabeverfahren ist eine Pauschalgebühr nach der Steiermärkischen Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2018 zu entrichten.
Diese Gebühr ist mit der Antragstellung fällig und die ordnungsgemäße Entrichtung ist nachzuweisen.
Die Eingabegebühr nach der "Steiermärkischen Vergabe-Pauschalgebührenverordnung" ist auf folgendes Konto zu überweisen:
Inlands- und Auslandszahlungsverkehr:
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
IBAN: AT02 3800 0900 0410 5201
BIC: RZSTAT2G
DVR 0752916
UID ATU37001007
Allgemein
Zeugen in einem Verfahren haben Anspruch auf Zeugengebühren nach dem
Gebührenanspruchsgesetz 1975.