Verfahrenshilfe

Für Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht besteht gemäß § 8a VwGVG (Administrativverfahren), § 40 VwGVG (Verwaltungsstrafverfahren) sowie § 292 BAO (Abgabeverfahren) die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Verfahrenshilfe gewährt bzw. ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird.

Im Verwaltungsverfahren wird Parteien eines Verfahrens die Verfahrenshilfe gewährt, wenn

1.)  dies aufgrund der Konvention zum Schutz der Meschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6 Abs 1) oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 47) geboten ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten,
2.)  die Partei außerstande ist die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und
3.)  die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Im Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben, wenn

1.)  der Beschuldigte außerstande ist die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten,
2.)  dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem aber im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist und
3.)  dies aufgrund der Konvention zum Schutz der Meschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6 Abs 1 und Abs 3 lit c) oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 47) geboten ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Im Abgabeverfahren wird Parteien eines Verfahrens die Verfahrenshilfe gewährt, wenn

1.)  die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist,
2.) die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
3.) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder ausscihtlos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe (zu finden im  Downloadbereich) muss schriftlich gestellt werden und kann nur im Falle der Beantragung eines Verfahrenshilfeverteidigers (zu finden im  Downloadbereich) für das Verwaltungsstrafverfahren auch mündlich vorgebracht werden. Dieser Antrag kann ab dem Zeitpunkt der Erlassung des zu bekämpfenden Bescheides gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage direkt beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Musste der Antrag bei der belangten Behörde eingebracht werden, hat diese den Antrag samt dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann der Antrag ab Kenntnis des Betroffenen gestellt werden und muss direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.