Verfahren

Grundsätzlich gilt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013. § 17 VwGVG erklärt auch das AVG und sonstige in verwaltungsbehördlichen Verfahren angewendete Verfahrensgesetze (z.B. Agrarverfahrensgesetz - AgrVG, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesabgabenordnung - BAO) für anwendbar. § 38 VwGVG erklärt in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG für anwendbar.

Beschwerden sind innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides der Verwaltungsbehörde, bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Diese hat die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung. Wird eine solche erlassen, kann als Rechtsmittel dagegen ein Vorlageantrag an das LVwG gestellt werden. Wird keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, werden der Akt und die Beschwerde unverzüglich dem LVwG vorgelegt.

Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden) sind innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnisnahme von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Im 2. Hauptstück des VwGVG sind punktuell Bestimmungen zu finden, welche zwischen den Verfahrensarten differenzieren.