Geschäftsverteilung

Nach Art. 135 Abs. 2 B-VG sind die „vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte (...) durch Vollversammlung oder Geschäftsverteilungsausschuss im Voraus auf die Einzelrichter und Senate zu verteilen". In der Steiermark wird die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss erlassen. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Vollversammlung gewählt.

 

Die aktuelle Geschäftsverteilung steht Ihnen unter dem Menüpunkt Downloads zur Verfügung.