Rechtsmittel

Jedes Erkenntnis enthält gemäß § 30 VwGVG einen Hinweis über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. 

Wichtig: Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist, sofern die Entscheidung mündlich verkündet wurde, nur dann möglich wenn Sie die Ausfertigung der Entscheidung binnen zwei Wochen ab Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsniederschrift beantragt haben.

Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision sind die einzuhaltenden 6-wöchigen Fristen zu berücksichtigen.

Eine Beschwerde bzw. Revision muss durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen.

Die Gebühr beträgt 240 Euro.