Zeugengebühr
Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben, nach Maßgabe des § 26 VwGVG - im Abgabeverfahren nach § 176 BAO -, Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz.
Die entsprechenden Formulare können Sie dem Downloadbereich entnehmen.
