Vertretung

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Es kann sich aber jedermann im Verfahren, einschließlich bei der Verhandlung, vertreten lassen.

Für Verfahren in Verwaltungsstrafsachen besteht gemäß § 40 VwGVG die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird. Wenn ein Beschuldigter die Kosten der Verteidigung nicht selbst tragen kann, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht selbst tragen muss - soweit dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.