Akteneinsicht

Akteneinsicht ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Alle in einem Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien (§ 8 AVG) haben gemäß § 17 AVG, nach Maßgabe des § 21 VwGVG, das Recht auf Akteneinsicht.

Ausgenommen von der Akteneinsicht sind gemäß § 21 VwGVG die Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen. Zudem können die Behörden bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, sowie jene, die vom zuständigen Landesverwaltungsrichter ausgenommen werden, darf auch keine Akteneinsicht gewährt werden.