Zeugengebühr

Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben, nach Maßgabe des § 26 VwGVG - im Abgabeverfahren nach § 176 BAO -, Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz.

Die Gebühr ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung beim Landesverwaltungsgericht Steiermark, Kostenstelle, 8010 Graz, Salzamtsgasse 3, 1. Stock, schriftlich oder mündlich zu beantragen.

Auf der Ladung bzw. auf dem Ladungsbescheid ist die Anwesenheit von der Richterin bzw. dem Richter bestätigen zu lassen. Der Gebührenanspruch erlischt bei verspäteter Antragstellung.

Diese Frist gilt auch für öffentliche Bedienstete.