Entscheidungsformen des Verwaltungsgerichtes

Erkenntnis oder Beschluss

Wenn die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, erledigt das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis.

Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt. Wenn eine Verhandlung in Anwesenheit der Parteien stattgefunden hat, kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen gleich verkündet werden.

Gemäß § 29 Abs 3 VwGVG entfällt die Verkündung des Erkenntnisses, wenn das Erkenntnis nicht gleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist, oder eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen war.

Den Parteien wird eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt.

Gekürzte Urteilsausfertigung

Sofern die Entscheidung mündlich verkündet worden ist, wird allen zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. zur Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Personen die Niederschrift ausgehändigt bzw. zugestellt.

Diese Niederschrift enthält die Hinweise, dass

1.) binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung dieser Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt werden kann, und 
2.) diese Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist.

Wird auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet, oder nicht binnen zwei Wochen ab Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt, so wird das Urteil nur mehr in gekürzter Form ausgefertigt und enthält nur den Spruch der Entscheidung sowie einen Hinweis, dass auf die Ausfertigung verzichtet bzw. diese nicht beantragt wurde.

Im Verwaltungsstrafverfahren sind in der gekürzte Entscheidungsausfertigung bei Verhängung einer Strafe überdies noch die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten enthalten.