Kosten

Administrativverfahren

In Administrativbeschwerdeverfahren fallen Eingabegebühren in der Höhe von 30,00 Euro sowie für Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in der Höhe von 15,00 Euro an. ( VwG-Eingabengebührverordnung). Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist. 

Bei elektronischer Überweisung der Gebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist darüber hinaus das Datum des Bescheides als Zeitraum sowie der Betrag der Beschwerdegebühr und weiters die unten angeführte Abgabenkontonummer und Abgabenart anzugeben.

Liegt der Beschwerde kein Bescheid zugrunde (z.B. Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde) ist als Verwendungszweck jene Behörde anzugeben, gegen die sich die Beschwerde richtet. Nachdem in diesen Verfahren naturgemäß kein Bescheiddatum angegeben werden kann, ist stattdessen das Datum des fristauslösenden Ereignisses anzuführen.

Bankverbindung Finanzamt:

PSK - Österr. Postsparkasse
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Verwendungszweck: Geschäftszahl des Bescheides

Manche Bankanbieter benötigen darüber hinaus folgende Daten:
Finanzamtsnummer 10
Steuernummer: 999/9102

Bei elektronischen Überweisungen mit der "Finanzamtszahlung":

Empfänger: Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Abgabenkontonummer: 109999102
Abgabenart: EEE - Beschwerdegebühr
Weiters anzugeben: Datum des Bescheides als Zeitraum, Betrag

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Bezahlung der Eingabegebühr muss bereits bei der Eingabe der Beschwerde bzw. dem Antrag mittels Beleg nachgewiesen werden. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist ein gesonderter Beleg vorzulegen.

Etwaige Gebührenbefreiungen richten sich nach  § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Gebührengesetz 1957.

Strafverfahren

Für das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen ist ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe (mindestens jedoch 10 Euro) zu entrichten, wenn mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Straferkenntnis bestätigt wird.

Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Auch die Eingabe von Maßnahmenbeschwerden unterliegt der Eingabengebühr der  VwG-Eingabegebührenverordnung. Diesbezüglich gilt das unter dem Punkt "Administrativverfahren" ausgeführte. 

Zusätzlich hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Der zu leistende Aufwandersatz ist durch Pauschalbeträge festgesetzt und ergibt sich aus der  VwG-Aufwandersatzverordnung.

Vergabeverfahren

Im Vergabeverfahren ist eine Pauschalgebühr nach der  Steiermärkischen Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2018 zu entrichten.

Diese Pauschalgebühr ist mit der Antragstellung fällig. Die ordnungsgemäße Entrichtung ist nachzuweisen und auf folgendes Konto zu überweisen:

Inlands- und Auslandszahlungsverkehr:

  Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG

  IBAN: AT02 3800 0900 0410 5201
  BIC: RZSTAT2G

  DVR 0752916
  UID ATU37001007

Die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 gemäß § 2 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 1 VwG-Eingabengebührenverordnung ist auf folgendes Konto zu überweisen:

Bankverbindung Finanzamt:

PSK - Österr. Postsparkasse
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Verwendungszweck: Geschäftszahl des Bescheides

Manche Bankanbieter benötigen darüber hinaus folgende Daten:
Finanzamtsnummer 10
Steuernummer: 999/9102

Bei elektronischen Überweisungen mit der "Finanzamtszahlung":

Empfänger: Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW
Abgabenkontonummer: 109999102
Abgabenart: EEE - Beschwerdegebühr
Weiters anzugeben: Datum des Bescheides als Zeitraum, Betrag

 

Allgemein

Die allgemeinen Kostenregelungen des AVG gelten grundsätzlich in allen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Je nach Verfahren und dessen Ausgang können somit auch Barauslagen für nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher zu ersetzen sein.

Zeugen in einem Verfahren haben Anspruch auf Zeugengebühren nach dem
 Gebührenanspruchsgesetz 1975.