Verhandlung

Vor dem Landesverwaltungsgericht findet auf Antrag, der schon in der Beschwerde zu stellen ist, oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In bestimmten Fällen kann die Verhandlung entfallen (§ 24 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 VwGVG).

In einer solchen Verhandlung haben der Beschwerdeführer und alle sonstigen Parteien insbesondere das Recht, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, dass grundsätzlich jedermann als Zuhörer beiwohnen kann.

Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wird auch nach einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis abgeschlossen, welches den Parteien jedenfalls auch schriftlich zugestellt wird.

Beachten Sie, dass Sie beim Betreten des Gerichtes einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden, bei der folgende Gegenstände nicht in das Gebäude mitgenommen werden dürfen und vom Sicherheitsdienst abgenommen werden:

  • jegliche Art von Waffen
  • Nagelfeile
  • Stielkämme
  • Maniküre Set
  • Schraubenzieher
  • sämtliche Sprays mit Feuerzeichen
  • Taschenmesser
  • Flaschenöffner
  • Nähzeug
  • Schirme (können bei der Sicherheitskontrolle deponiert werden)
  • Fahrradschlösser
  • Helme aller Art
  • alkoholische Getränke
  • offene Dosen und Flaschen
  • Steine
  • keine Mitnahme von Hunden und anderen Tieren (ausgenommen Blindenhunde)
  • sonstige gefährliche Gegenstände

Die Verhandlungssäle A, B, C und D befinden sich in der Salzamtsgasse 3, 8010 Graz (Erdgeschoss).
Die Verhandlungssäle E, F und G befinden sich in der Burggasse 13, 8010 Graz (Erdgeschoss).