Zuständigkeit

Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit, für Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde sowie für Beschwerden gegen schulbehördliche Weisungen. Zudem auch nach Maßgabe der Gesetze für Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze sowie eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens.
Das Landesverwaltungsgericht ist dabei in allen Rechtssachen zuständig, die in Vollziehung Landessache sind oder die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden oder der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen sind.

Anzuwendendes Verfahrensrecht ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG , BGBl. I Nr. 33/2013). § 17 VwGVG erklärt auch das AVG und sonstige in verwaltungsbehördlichen Verfahren angewendete Verfahrensgesetze (z.B. Agrarverfahrensgesetz - AgrVG, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesabgabenordnung - BAO) für anwendbar. § 38 VwGVG erklärt in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG für anwendbar.